Satzung

Art. 1 – Benennung und Sitz

(1) Die Gesellschaft führt den Namen Deutsche Gesellschaft für intrakranielle Hypertension. (2) Sie ist im Vereinsregister einzutragen und trägt den Zusatz eingetragener Verein. (3) Der Rechtssitz der Gesellschaft ist Bad Honnef am Rhein. Die Verwaltung wird an den Wohnsitzen der Vorstandsmitglieder geführt. (4) Die Webseite ist Verkündungs- und Bekanntmachungsorgan der Gesellschaft und wird unter der Domain www.ihev.de geführt.

Art. 2 – Gesellschaftszweck

(1) Zweck der Gesellschaft ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens sowie die Förderung von Wissenschaft und Forschung. Die Gesellschaft möchte Betroffene und Angehörige im Umgang mit ihrer Krankheit, der intrakraniellen Hypertension (pseudotumor cerebri), unterstützen und hierbei vorrangig die Selbsthilfe fördern. (2) Der Gesellschaftszweck wird verwirklicht insbesondere durch
  • Organisation, Unterhaltung und Förderung von Selbsthilfegruppen im Internet
  • Aufklärung, Informations- und Erfahrungsaustausch mit Betroffenen und Angehörigen, und Vermittlung sachverständiger Stellen
  • Informations- und Erfahrungsaustausch mit behandelnden Ärzten zur Verbesserung der Beratung und Betreuung von Betroffenen
  • Aufklärung der Öffentlichkeit
  • Vernetzung mit Forschungseinrichtungen, Hilfsorganisationen, Politik, Leistungsträgern, besonders gesetzlichen und privaten Krankenversicherern und anderen nationalen, europäischen und internationalen Interessenvertretungen zur Förderung des informationellen und wissenschaftlichen Austauschs.
  • die Förderung oder eigene Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Unterstützung von Forschungsvorhaben, besonders zur Erforschung der Ursachen und Therapiemöglichkeiten der intrakraniellen Hypertension; Förderung des wissenschaftlichen Dialogs.

Art. 3 – Steuerliche Begünstigung

(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Förderung von Wissenschaft und Forschung kann auch mittelbar erfolgen. (2) Sie ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Art. 4 – Verhaltenskodex

(1) Die Gesellschaft bemüht sich stets um eine gute, partnerschaftliche Zusammenarbeit untereinander und mit allen relevanten Vereinigungen, um den informationellen und wissenschaftlichen Austausch zu fördern. (2) Die von der Gesellschaft herausgegebenen bzw. veröffentlichten Online- und Printmedien sowie Meinungsäußerungen des Vorstands sollen eine angemessene Neutralität, Aktualität und Wissenschaftlichkeit aufweisen. Von Mitgliedern veröffentlichte Beiträge (beispielsweise Kommentare oder Forenbeiträge) unterliegen nicht der Prüfung. (3) Mitglieder des Vorstands und medizinische Beiräte sind zur Verschwiegenheit über die ihnen mitgeteilten Kranken-, Sozial- und Gesundheitsdaten innerhalb der gesetzlichen Grenzen, auch über ihre Amtsdauer hinaus verpflichtet, bis sie vom Betroffenen schriftlich von dieser Pflicht entbunden werden. Ein Zeugnisverweigerungsrecht besteht nicht. (4) Die Gesellschaftwirbt nicht für Medikamente, Therapieformen, Ärzte oder Kliniken.

Art. 5 – Medizinische Beiräte

(1) Die Gesellschaft beruft einen oder mehrere medizinische Beiräte, die den Vorstand ehrenamtlich beraten, insbesondere bei der Erstellung von Publikationen, politischen Stellungnahmen und öffentlichen Präsentationen. (2) Medizinische Beiräte müssen approbierte Ärzte oder Pharmazeuten sein. Sie werden für die Dauer ihrer Amtszeit Mitglieder der Gesellschaft und von der Beitragspflicht befreit. Für außergewöhnliche Mühewaltung kann durch Mitgliederbeschluss eine angemessene Entschädigung bewilligt werden. (3) Die Auswahl und Berufung erfolgt durch Mitgliederbeschluss, die Abberufung übernimmt der Vorstand. Über Änderungen werden die Mitglieder durch Bekanntmachung auf der Webseite hingewiesen. Gegen die Abberufung ist die Beschwerde zulässig. (4) Sie können ihr Amt jederzeit ohne Angabe von Gründen niederlegen.

Art. 6 – Voraussetzungen für die Mitgliedschaft

(1) Mitglieder der Gesellschaft können natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Personengesellschaften und juristische Personen werden. (2) Zur Teilnahme an Mitgliederversammlungen sind ein Internetanschluss und eine E-Mail-Adresse erforderlich. Jedes Mitglied ist dazu verpflichtet, Änderungen der eigenen E-Mail-Adresse unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen.

Art. 7 – Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung muss begründet werden. Gegen die erstmalige Ablehnung ist die Beschwerde zulässig. (2) Die Mitgliedschaft wird zum Beginn des auf die Aufnahmeerklärung folgenden Kalendermonats wirksam. Die Aufnahmeerklärung kann elektronisch erfolgen.

Art. 8 – Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. (2) Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden durch Mitgliederbeschluss in der Beitragsordnung geregelt. (3) Aufnahmegebühren werden nicht erhoben.

Art. 9 – Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung der Gesellschaft zum Ende eines Kalendermonats. (2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. (3) Dem Tod der natürlichen Person steht die Auflösung einer Personengesellschaft bzw. einer juristischen Person gleich. Ausstehende Beitragsforderungen sollen bei der Abwicklung Berücksichtigung finden. (4) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Gesellschaftszwecke schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlussfassung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen mitzuteilen, auf denen der Ausschluss beruhen soll. In minder schweren Fällen kann der Vorstand das Mitglied abmahnen statt es auszuschließen. Gegen die Abmahnung und den Ausschluss ist die Beschwerde zulässig. (5) Vorstands- und Gründungsmitglieder können nur im Falle von besonders schweren Verstößen durch Mitgliederbeschluss ausgeschlossen werden.

Art. 10 – Organe der Gesellschaft

Die Organe der Gesellschaft sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Ältestenrat.

Art. 11 – Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste willensbildende Organ der Gesellschaft. In bestimmten Angelegenheiten ist die schriftliche Zustimmung des Ältestenrates notwendig (Sonderrecht). (2) Die Mitgliederversammlung wählt und entlastet den Vorstand, wählt die medizinischen Beiräte, stellt den Jahresabschluss fest und beschließt ferner über
  • Satzungsänderungen*, insbesondere die Zweckänderung,
  • die Beitragsordnung,
  • Auflösung* und Verschmelzung*,
  • das Jahresbudget des Vorstands,
  • die Abberufung von Vorständen*,
  • Beschwerden und
  • Ausschlüsse von Gründungsmitgliedern*.
Zur Beschlussfassung über die besonders gekennzeichneten Angelegenheiten (*) ist die Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder, im Falle der Zweckänderung von drei Vierteln aller Mitglieder, erforderlich. Die gefassten Beschlüsse bleiben außerdem solange schwebend unwirksam, bis hierzu mindestens zwei Drittel des Ältestenrates ihre Zustimmung erklärt haben. Liegt die Zustimmung nicht bereits bei der Mitgliederversammlung vor, fordert der Versammlungsleiter unverzüglich nach der Mitgliederversammlung schriftlich alle Mitglieder des Ältestenrates dazu auf, ihm ihre Zustimmung binnen vier Wochen schriftlich zu erklären. (3) Die Mitgliederversammlung ist außerdem zuständig für Beschlüsse über
  • Rechtsgeschäfte mit Organmitgliedern, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht; Entschädigungen von Organmitgliedern und medizinischen Beiräten,
  • einmalige Rechtsakte und -geschäfte mit einem Gegenstandswert von mehr als 1.000 €; Dauerschuldverhältnisse, wenn die Summe von einmaligen und laufenden Ausgaben, die bei vernünftiger Würdigung zum Abschlusszeitpunkt vorhersehbar sind, in einem Jahr der Laufzeit 1.000 € überschreiten könnten,
  • Arbeitsverträge, Versicherungsverträge (ausgenommen Pflichtversicherungsverträge), Beauftragung von Rechtsanwälten,
  • Gesellschaftsverträge, Erwerb und Veräußerung von Geschäftsanteilen, Begründung von Mitgliedschaften und Beteiligungsverträge jeder Art,
  • Erteilung von Vollmachten, soweit sie nicht Rechtsanwälte betreffen,
  • Einleitung von Rechtsstreitigkeiten vor dem Schiedsgericht und vor staatlichen Gerichten und deren Fortführung in weiteren Rechtszügen, soweit es sich nicht um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt; gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche,
  • Aufnahme von Darlehen, Abgabe von Bürgschafts- und Garantieerklärungen, Übernahme von Fremdverpflichtungen, Abtretung von Forderungen, Schulderlass, Schuldversprechen, Schuldanerkenntnisse, Begründung sonstiger abstrakter Schuldverpflichtungen,
  • Rechtsakte und -geschäfte soweit sie sich auf Grundstücke oder Gebäude beziehen,
  • Annahme von Schenkungen und Zuwendungen, die mit einer Verpflichtung belastet sind, sowie Annahme und Ausschlagung von Vermächtnissen,
  • Bestellung der Liquidatoren und
  • alle anderen Aufgaben, sowie sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

Art. 12 – Form und Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung tagt in Präsenz nur
  1. falls die Satzung oder ein Gesetz die Präsenzversammlung zwingend vorschreibt
  2. falls die Präsenzversammlung durch eine Minderheit beantragt wird
  3. falls dies durch ein Gericht angeordnet wird oder
  4. falls der Vorstand dies aus anderen Gründen für besonders geboten erachtet.
In allen anderen Fällen werden Mitgliederbeschlüsse elektronisch gefasst (virtuelle Mitgliederversammlung). Hierfür können z.B. Diskussionsforen, Chaträume und Telefonkonferenzen genutzt werden. Zur Stimmenauszählung können weitere technische Hilfsmittel verwendet werden. (2) Mitgliederversammlungen finden mindestens jährlich statt; außerdem wenn mindestens zehn vom Hundert der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragen oder wenn das Interesse der Gesellschaft es erfordert. (3) Die Mitglieder können jederzeit Anträge für die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung beim Vorstand einreichen. Eine einmal festgesetzte und mitgeteilte Tagesordnung kann jedoch nicht mehr erweitert werden. (4) Alle Mitglieder werden vom Vorstand unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung bei Präsenzversammlungen mindestens einen Monat, bei virtuellen Mitgliederversammlungen mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Versammlungsdatum eingeladen. Anstelle des Ortes werden bei virtuellen Mitgliederversammlungen die Internet-Adresse oder das anzuwendende Zugangsverfahren und die Zugangsdaten mitgeteilt. Die Einladung erfolgt in Textform (z.B. per E-Mail) an die letzte bekannte Adresse und durch Bekanntmachung auf der Webseite. Lädt nicht der Vorstand, oder nur ein Teil des Vorstands zur Versammlung ein, so sind die übrigen Vorstandsmitglieder durch eingeschriebene Briefe zur Versammlung zu laden. Zur Fristwahrung genügt stets die rechtzeitige Absendung der Einladung. (5) Nach der ordnungsgemäßen Einladung zu einer Mitgliederversammlung darf bis zum Ablauf des angegebenen Versammlungstages zu keiner weiteren Mitgliederversammlung eingeladen werden.

Art. 13 – Ablauf der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung soll von einem Vorstandsmitglied geleitet werden. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend und kein Vorstandsmitglied von der Mitgliederversammlung zu wählen, so wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Dieser bestimmt einen Protokollführer, eröffnet und schließt die Sitzung und stellt die ordnungsgemäße Einberufung, die Beschlussfähigkeit und die Genehmigung der Tagesordnung fest. (2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder und ein Vorstandsmitglied anwesend sind. Besteht die Gesellschaft aus weniger als vier Mitgliedern, ist die Anwesenheit aller Mitglieder zur Beschlussfassung erforderlich. Ist trotz ordnungsgemäßer Einberufung keine Beschlussfähigkeit zustande gekommen, findet die nächste Mitgliederversammlung ohne Einschränkungen zur Beschlussfähigkeit statt (Krisensitzung). Zur Krisensitzung muss mit derselben Tagesordnung geladen werden wie zur beschlussunfähigen Versammlung. Die Einladung muss auf den Wegfall der Einschränkungen zur Beschlussfähigkeit ausdrücklich hinweisen. (3) Die Mitgliederversammlung entscheidet durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. (4) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die die gefassten Beschlüsse beurkundet. Diese umfasst insbesondere
  • die Namen des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
  • die Zahl der Stimmberechtigen,
  • die Feststellungen des Versammlungsleiters über die ordnungsgemäße Einberufung, Tagesordnung und Beschlussfähigkeit,
  • Beginn und Ende der Versammlung,
  • den genauen Wortlaut der gefassten Beschlüsse, insbesondere den genauen Wortlaut geänderter Satzungsbestimmungen,
  • bei Wahlen die genauen Personalien der Gewählten und die Erklärung, dass sie die Wahl annehmen sowie
  • Art (schriftlich, Zuruf, Handzeichen, geheim) und Ergebnisse aller Abstimmungen (mit Aufteilung nach Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen).
Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben und zehn Jahre vom Vorstand aufzubewahren. Im Falle von elektronischen Mitgliederbeschlüssen, ist auch der Diskussionsverlaufzu den Akten zu nehmen. Die gefassten Beschlüsse und Wahlergebnisse sind unverzüglich auf der Webseite bekanntzumachen. Das Datum der Bekanntmachung ist aktenkundig zu machen. (5) Beschlussmängel (Einberufungsmängel, Fehler bei der Durchführung der Versammlung usw.) sind unverzüglich, spätestens drei Monate nach Bekanntmachung der gefassten Beschlüsse und Wahlergebnisse, unter Angabe von Gründen, schriftlich beim Vorstand geltend zu machen. Der Verfahrensfehler muss für die Ausübung der Mitwirkungsrechte durch ein objektiv urteilendes Mitglied und damit für den Beschluss relevant gewesen sein. Hält der Vorstand das rechtzeitige Vorbringen für ausreichend begründet, setzt er die Angelegenheit einmalig zur Neuverhandlung an. Anderenfalls weist er die Einwände unverzüglich mit schriftlicher Begründung zurück.

Art. 14 – Vorstand

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind. Er kann kleinere Satzungsänderungen, die von Registergerichten, Finanzämtern oder anderen Behörden zwingend verlangt werden, ohne Mitgliederbeschluss umsetzen. Die Änderungen sind unverzüglich auf der Webseite der Gesellschaft bekanntzumachen. (2) Der Vorstand besteht aus fünf gewählten Mitgliedern der Gesellschaft, die die Gesellschaft einzelnvertreten. Er wird für die Dauer von zwei Jahren durch Mitgliederbeschluss gewählt, bleibt aber solange im Amt bis ein neuer Vorstand seine Wahl angenommen hat. Die Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig. (3) Jedes Vorstandsmitglied ist bei Amtsantritt schriftlich auf den Verhaltenskodex der Gesellschaft und auf das Datengeheimnis zu verpflichten. (4) Der Vorstand gibt sich unter besonderer Berücksichtigung der Beschlussfassung und Geschäftsführungsbefugnisse im Innenverhältnis eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung bedarf. (5) Tritt ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit zurück, ernennt der verbleibende Vorstand ein Ersatzmitglied aus der Gesellschaft. Die Neuwahl ist unverzüglich anzusetzen. (6) Ein Vorstandsmitglied darf nur aus einem wichtigemGrund durch Mitgliederbeschluss vorzeitig abberufen werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen die Fortsetzung der Vorstandstätigkeit bis zum Ablauf der Amtszeit nicht zugemutet werden kann. (7) Der Vorstand ist jährlich durch Mitgliederbeschluss zu entlasten. (8) Im Zweifel darf der Vorstand die Durchführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung bis zum Ende der Verschweigefrist bzw. bis zum Abschluss des Schieds- oder Gerichtsverfahren ruhen lassen, solange dies nicht gegen gesetzliche Pflichten verstößt und bei einer überschlägigen Gesamtbetrachtung schutzwürdige Interessen betroffener Personen nicht erheblich oder dauerhaft beeinträchtigt oder verletzt werden.

Art. 15 – Ältestenrat

(1) Der Ältestenrat besteht aus den GründungsmitgliedernderGesellschaft. Seine Zusammensetzung ist unveränderlich. Mit dem Ende der Mitgliedschaft des letzten Gründungsmitglieds verliert der Ältestenrat seine satzungsgemäßen Rechte. (2) Dem Ältestenrat soll ein Kuratorium nachfolgen, das ausschließlich mit an derintrakraniellenHypertension erkrankten besetzt ist.

Art. 16 – Datenschutzerklärung

(1) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke und Aufgaben zu. Eine darüber hinausgehende Datenverwendung ist der Gesellschaft nur erlaubt, sofern sie aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf findet nicht statt. Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen von der Kenntnisnahme Dritter geschützt. (2) Erhoben, verarbeitet und genutzt werden die folgenden Daten: Namen, Geburtsdatum, Geschlecht, Postanschrift, E-Mail-Adresse, sowie weitere aus der Mitgliedschaft resultierende Daten wie insbesondere Mitgliedsnummer, Art der Mitgliedschaft, Beitragskontodaten, Eintritts- und Austrittsdatum und Funktion(en) in der Gesellschaft. (2a) Außerdem können nach Einwilligung des Mitglieds weitere Daten (z.B. die Eigenschaft als Betroffener, Betroffenenangehöriger, Angehöriger der Heilberufe, Interessenvertreter anderer Vereinigungen samt deren Bezeichnung, und bei Betroffenen die Daten zum Krankheitsverlauf) verarbeitet und genutzt werden. Der weiteren Verarbeitung und Nutzung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widersprochen werden. (3) Diese Daten werden in nur dem Vorstand zugänglichen EDV-Systemen verarbeitet oder beim Vorstand in Papierform verwaltet. Nach Ende der Vorstandstätigkeit sind alle Dateien und Unterlagen an die Gesellschaft herauszugeben, und danach auf den eigenen EDV-Systemen zu löschen. Unterlagen sind so zu entsorgen, dass eine Kenntnisnahme durch Unbefugte ausgeschlossen ist. Durch Mitgliederbeschluss können die Führung des Gesellschaftsregisters, das Spenden- und Beitragswesen und die Mitgliederkorrespondenz an einen Dienstleister ausgelagert werden, der die gesetzlichen Bedingungen erfüllt und sich zur Wahrung des Datengeheimnisses verpflichtet. (4) Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form nur soweit an andere Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung in der Gesellschaft die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitenrechte) benötigt, wird ihm gegen eine schriftliche Versicherung, die Daten ausschließlich zur Wahrnehmung der satzungsgemäßen Rechte zu nutzen und danach unverzüglich zu vernichten, eine gedruckte Kopie ausgehändigt, die die Mitgliedsnummern, Namen, Postanschriften und E-Mail-Adressen der Gesellschaftsmitglieder umfasst. (5) Aufgrund der satzungsgemäßen Zusammenarbeit mit anderen Vereinigungen, kann sich die Gesellschaft durch Mitgliederbeschluss dazu verpflichten, bestimmte personenbezogene Daten, auch regelmäßig, zu übermitteln. Hierbei ist das Gebot der Datensparsamkeit zu beachten. Die Empfänger sind auf das Datengeheimnis zu verpflichten. (6) Nimmt ein Mitglied durch Mitgliederbeschluss ein besonderes Amt innerhalb der Gesellschaft an, können der Name, die Gesellschaftszugehörigkeit und die Funktion(en) in Schriftsätzen, Print- und Telemedien (einschließlich Webseite) sowie elektronischen Medien veröffentlicht werden. (7) Nach dem Ende der Mitgliedschaft werden die personenbezogenen Daten des Mitglied noch zwei Jahre beim Vorstand aufbewahrt. Eine Weitergabe nach Abs. 4 ist in der Zeit ausgeschlossen. Die im Zusammenhang mit Spenden und anderen Zahlungsvorgängen verbundenen Daten werden nach Ablauf der gesetzlichen Fristen gelöscht. (8) Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

Art. 17 – Internes Beschwerdeverfahren

(1) Soweit die Satzung über Entscheidungen des Vorstandes die Beschwerde zulässt, entscheiden die übrigen Gesellschaftsmitglieder über den Sachverhalt durch Beschluss. Dem betroffenen Mitglied ist die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen. (2) Die Beschwerde ist schriftlich binnen eines Monats nach Zugang der belastenden Entscheidung (Notfrist) an den Vorstand zu richten. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. (3) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, ist vom Beschwerdeführer binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Mitgliederbeschlusses (Notfrist) das Schiedsverfahren einzuleiten. (4) Werden die vorgenannten Fristen schuldhaft versäumt, ist jeder weitere Rechtsweg ausgeschlossen. (5) Über die Beschwerdemöglichkeit und die Rechtsfolgen gemäß Abs. 2 ist das betroffene Mitglied mit der belastenden Entscheidung zu belehren.

Art. 18 – Schiedsklausel

(1) Alle Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis zwischen Mitgliedern und der Gesellschaft, zwischen Mitgliedern und Organen der Gesellschaft sowie von Organen untereinander und Mitgliedern untereinander, werden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs durch das nachfolgend bezeichnete Schiedsgericht endgültig entschieden (z. B. Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten um Mitgliedsbeiträge, Stimmrechte, Mitwirkungsrechte, Sonderrechte von Mitgliedern, Ansprüche von Mitgliedern auf Aufwandsentschädigung, um den Erwerb oder den Verlust der Mitgliedschaft, Gestaltungsklagen, Streitigkeiten über Wirksamkeit und Auslegung dieser Schiedsklausel). Ausgenommen sind diejenigen Entscheidungen, die von Gesetzes wegen einem Schiedsgericht nicht zur Entscheidung zugewiesen werden können. (2) Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern. Davon werden zwei Schiedsrichter durch die Parteien bestimmt, die beiden Schiedsrichter einigen sich auf einen Vorsitzenden. Der Vorsitzende soll die Befähigung zum Richteramt oder eine andere ausreichende juristische Ausbildung absolviert haben und darf der Gesellschaft nicht angehören. Kein Schiedsrichter darf an der zur Verhandlung stehenden Streitsache mittelbar oder unmittelbar beteiligt oder befangen sein. Vorstandsmitglieder und medizinische Beiräte sind vom Schiedsrichteramt ausgeschlossen. (3) Jede Partei benennt einen Schiedsrichter. Besteht eine Partei aus mehreren Personen, müssen sie sich auf einen Schiedsrichter einigen. Die das Verfahren betreibende Partei teilt der Gegenpartei durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein die Benennung ihres Schiedsrichters unter Darlegung ihres Anspruches mit und fordert sie auf, binnen eines Monats ihren Schiedsrichter durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein zu benennen. Die Frist beginnt mit dem Tage der Aufgabe des eingeschriebenen Briefes bei der Post. Den Schiedsrichtern ist ihre Benennung unverzüglich mitzuteilen. Sie benennen binnen eines Monats nach ihrer Bestellung einen dritten Schiedsrichter als Vorsitzenden. (4) Fällt ein von den Parteien bestimmter Schiedsrichter weg, so ernennt die Partei, die ihn vorher ernannt hatte, binnen eines Monats einen neuen Schiedsrichter und teilt dies der Gegenpartei durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein mit. (5) Ein Schiedsrichter ist auf Antrag einer Partei durch das Gericht zu bestellen, wenn die Gegenpartei der Aufforderung, einen Schiedsrichter zu benennen, nicht fristgerecht nachkommt, oder die beiden Schiedsrichter sich nicht binnen eines Monats nach Benennung des letzten der beiden Schiedsrichterüber den Vorsitzenden einigen können. (6) Das Schiedsgericht verfährt nach den Verfahrensregeln der Zivilprozessordnung. Im Übrigen gestaltet es das Verfahren nach billigem Ermessen. Die Verfahrenssprache ist deutsch. (7) Der Vorsitzende teilt den Parteien schriftlich die Konstituierung des Schiedsgerichts mit und fordert die klagende Partei auf, die Klageschrift binnen zwei Wochen bei dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts einzureichen. Die Klageschrift ist der beklagten Partei zu übermitteln mit der Aufforderung zur Rückäußerung innerhalb von zwei Wochen. Die folgenden Schriftsätze sind jeweils der Gegenpartei zu übermitteln. Dem Vorsitzenden obliegt die Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens. Er übermittelt die Schriftsätze an die anderen Schiedsrichter, setzt Termine nach Rücksprache mit den Parteien bzw. deren benannten Vertretern an, lädt sie, falls dies vom Schiedsgericht für erforderlich gehalten wird, durch eingeschriebenen Brief zur mündlichen Verhandlung, zieht, soweit erforderlich, einen Protokollführer hinzu, leitet die mündliche Verhandlung und die Abstimmung innerhalb des Schiedsgerichts und verfasst den Schiedsspruch schriftlich mit Gründen. (8) Das Schiedsgericht soll vor Erlass des Schiedsspruchs stets den Versuch machen, einen Vergleichzwischen den streitenden Parteien herbeizuführen. Ein Vergleich ist von den Mitgliedern des Schiedsgerichts und den Parteien zu unterschreiben. (9) Der Schiedsspruch ist zu begründen und von den Mitgliedern des Schiedsgerichts zu unterzeichnen. Den Parteien ist eine Ausfertigung des Schiedsspruchs zuzustellen. (10) Der Vorsitzende erhält für seine Tätigkeit die Hälfte der nach Gerichtskostengesetz anfallenden Gerichtskosten. Die Beisitzer üben ihr Amt ehrenamtlichaus. Sie haben lediglich Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. Über die Kostentragungspflicht entscheidet das Schiedsgericht gemäß Zivilprozessordnung. Den Wert des Streitgegenstandes setzt das Schiedsgericht durch Beschluss fest. Das Schiedsgericht setzt im Tenor des Schiedsspruchs die von der unterliegenden Partei an die obsiegende Partei zu erstattenden Kosten ziffernmäßig fest. Die Gebühren der Rechtsanwälte richten sich nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.

Art. 19 – Auflösung der Gesellschaft

Bei Auflösung der Gesellschaft oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Restvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft
  1. zur Erforschung der Ursachen und Therapiemöglichkeiten der intrakraniellen Hypertension
  2. zur Beratung und Betreuung von Betroffenen und Angehörigen
  3. zur Aufklärung der Öffentlichkeit über das Krankheitsbild oder
  4. zur allgemeinen neurologischen Forschung.